Fachanwalt
Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann nach den Vorschriften der Fachanwaltsordnung einem Rechtsanwalt die Befugnis erteilen einen Fachanwaltstitel zu führen. Die Anträge auf die Erteilung eines Fachanwaltstitels werden von dem zuständigen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer geprüft. Ein Rechtsanwalt ist seit dem 1. September 2009 dazu berechtigt drei Fachanwaltstitel zu führen. Für die Erteilung des Titels des Fachanwaltes sind nach der Fachanwaltsordnung neben fachlichen Voraussetzungen noch einige weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Der antragstellende Rechtsanwalt muss z.B. innerhalb der letzten sechs Jahre mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sein. Für den Nachweise der besonderen fachlichen Kenntnisse ist die Teilnahme an einem 120 stündigen Kurs Voraussetzung. Weiter müssen Leistungsnachweise über in der Regel drei fünfstündige Klausuren, sowie über eine mündliche Prüfung in Form eines Fachgespräches, nachgewiesen werden. Nach der Erteilung eines Fachanwaltstitels muss der Fachanwalt jährlich nachweisen, dass der Fachanwalt sich auf dem Fachgebiet weiterbildet, ob in Form von Seminaren (min. 10 Stunden pro Jahr) oder über die Veröffentlichung von Fachpublikationen aus dem Fachgebiet.
Weitere Informationen zum Thema Fachanwalt:
- Anwaltliche Berufsregeln:
Berufsregeln - Fachanwaltsordnung FAO:
Fachanwaltsordnung (in der Fassung vom 1.1.2011) - Bundesrechtsanwaltskammer:
Fachanwalt für Agrarrecht - Bundesrechtsanwaltskammer:
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